Auskunfteien sind in der Regel private Unternehmen, die Informationen über die
– Bonität
– Kreditwürdigkeit von privaten und gewerblich tätigen Personen
– wirtschaftliche Tätigkeiten
– Zahlungsfähigkeit (Unfähigkeit)
sammeln und diese berechtigen Dritten auf Anfrage übermitteln. Die gesetzliche Grundlage bezüglich der Datenverarbeitung- und Weitergabe für diese Tätigkeit ergibt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz. (BDSG). Auskunfteien sind berechtigt, eine eindeutige Identifikation von Personen, Anschriften (auch vorherige), so genannte negative Daten (beispielhaft Schufa Auskünfte) sowie positive Daten (vertragsgemäßes Verhalten, ordnungsgemäße Bedienung von Darlehen) zum Zwecke der Weiterleitung erheben und auch speichern.
Für die Übermittlung der Daten an Anfragende ist es zunächst erforderlich, dass die überprüfte Person der Weiterleitung zustimmt. Sofern keine wirksame Einwilligung vorliegt, dürfen Auskunfteien die Daten dann preisgeben, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. (Beispiel: Kreditantrag bei einer Bank).
Liegen jedoch keine gesicherten Fakten bezüglich der Auskünfte über die Zahlungsunfähigkeit, etc. vor, so sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Weiterleitung kann dann nur nach Erfüllung besonderer gesetzlicher Bestimmungen erfolgen.