Luftüberwachung / Luftraumüberwachung durch Drohnen
Die Detektive der Detektei Detegere decken Schwachstellen durch modernste Drohnentechnik auf
durch das Bundesamt für Strahlenschutz, werden gefährdete Gebäude mittels Luftüberwachung inspiziert und beobachtet.
Wir, die Detektei Detegere, können natürlich nicht auf diese Technik zugreifen. Aber seit einigen Jahren gibt es sogenannte Drohnen, also unbemannte Luftfahrzeuge, ausgestattet mit modernster 4 K Kameratechnik, welche unter anderem zu dem umfangreichen Repertoire der Detektei Detegere gehören.
Da es bei der Nutzung solcher Drohnen, auch bezeichnet als Hexacopter, Mulitcopter oder Quadrocopter, gesetzliche Bestimmungen gibt, ist deren Nutzung für Leihen nicht ohne Risiko :
Die aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen legen fest:
- ohne Sondergenehmigung darf nur im unkontrollierten Luftraum (G = Golf) geflogen werden
- der unkontrollierte Luftraum endet in einer Höhe von 762 Metern (2500 ft) über den Boden
- unter bestimmten Umständen wird diese Höhe des unkontrollierten Flugraums noch weiter eingeschränkt. Z.B. in der Nähe von Kontrollzonen (D = Delta). Dies sind in der Regel Flugplätze. Hier ist die Höhe im Vorfeld bereits schrittweise auf 518,15 Meter (1700 ft) und 304,8 Meter (1000ft) reduziert und der unkontrollierte Flugraum endet sogar gänzlich dort, wo die Kontrollzone (Luftraum Delta) beginnt.
- im kontrollierten Luftraum (dort wo sich auch die Verkehrsflugzeuge bewegen) herrscht für Drohnen zwar kein generelles Flugverbot – das Fliegen ist dort aber nur mit Genehmigung und Anmeldung bei der Flugsicherung (DFS) / beim zuständigen Tower möglich und sicherlich eine absolute Ausnahme.
Die genauen Bestimmungen und Lufträume sind auf den ICAO-Karten (Luftfahrkarten) hinterlegt. Es ist die Pflicht jedes „Piloten“, sich für sein Fluggebiet dort die entsprechenden Informationen einzuholen.
Neu ist ab dem 1. Juni 2015 die Regelung im Umkreis der 16 internationalen deutschen Verkehrsflughäfen. Hier schützt eine sogenannte Kontrollzone individueller Lage und Ausdehnung den an- und abfliegenden Verkehr des Flughafens. Innerhalb eines Abstandes von 1,5 km vom Flughafenzaun ist die Nutzung von Flugmodellen und unbemannten Flugsystemen (Drohnen) grundsätzlich ganz verboten. Außerhalb des 1,5 km-Abstandes benötigt jedes Luftfahrzeug, das in die Kontrollzone einfliegt, eine Freigabe der Flugsicherung. Dies gilt auch für kleine Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge. Die Freigabe für Flüge von Flugmodellen bis 5 Kilo Gesamtgewicht und einer Höhe von höchstens 30 Metern über Grund gilt mit der neuen Regelung pauschal als erteilt. Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 25 Kilo Gesamtgewicht gilt dies bis zu 50 Meter Flughöhe.
Für beide Gruppen sind bei der Nutzung noch weitere wichtige Grundregeln zu beachten:
Der Flugbetrieb darf nur in direkter Sichtweite des Steuerers stattfinden. Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite. Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten. Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen. Über Menschenmengen, militärischen Objekten, Kraftwerken und Krankenhäusern darf grundsätzlich nicht geflogen werden. Gerät ein Flugmodell oder ein unbemanntes Luftfahrzeug außer Kontrolle, ist dies unverzüglich der Flugsicherung zu melden.
Nicht nur Aufgrund der strengen gesetzlichen Richtlinien sollten das Handling und die Auswertung der erlangten Bilder, Spezialisten wie den Detektiven der Detektei Detegere überlassen. Wir bieten diesen Service vor allem im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Schwachstellen bei Objekten wie Firmengeländen oder Baustellen an. Ganz wichtige zu erwähnen ist aber auch, dass diese Art von Videodokumentation nicht zur Überwachung von Personen zugelassen/geeignet ist. Gesichter müssen und werden unkenntlich gemacht. Wir, die Detektei Detegere und unsere Detektive setzen die Drohnen nur im erlaubten gesetzlichen Rahmen und innerhalb der Bestimmungen der LuftVG und der LuftVO ein.