Eine GPS-Überwachung (Global Positioning System) ist ein technisches Einsatzmittel und findet auch in der Arbeit von Detektiven immer häufiger Anwendung. Durch diese Form der Überwachung ist es nicht erforderlich, sich in unmittelbarer Nähe der Zielpersonen oder deren Fahrzeugen aufzuhalten.
Das Signal, das durch die verwandten Sender ausgestrahlt wird, ermöglicht die schnelle Lokalisierung von Personen und Gegenständen. Auch die Ortung von Handys, beispielhaft bei vermissten Jugendlichen, lässt sich auf diese Art und Weise problemlos vornehmen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass GPS nur in begründeten Ausnahmefällen durch Detektive genutzt werden darf.
Datenschutz genießt einen hohen Stellenwert
Insbesondere der Datenschutz wurde bei der Urteilsfindung in den Vordergrund gestellt. Bei der Nutzung von GPS werden personenbezogene Daten gesammelt, die jedoch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen keinesfalls ausgewertet werden dürfen. Besteht in diesem Zusammenhang jedoch eine übergeordnete rechtliche Grundlage, so kann diese Maßnahme rechtmäßig sein.
In jedem Fall bedarf dieses einer gesonderten, rechtlichen Prüfung. Ein konkreter, mit Strafe bewährter Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt beispielsweise vor, wenn die Daten eines am Fahrzeug einer Zielperson angebrachten GPS Senders, ohne deren Zustimmung ausgewertet werden.
Rechtlich unbedenklich hingegen ist eine GPS-Überwachung dann, wenn diese zur Entdeckung eines Fahrzeugs oder Mobiltelefons genutzt wird.
Arbeitnehmer Überwachung
Eine GPS-Überwachung von Arbeitnehmern kann durch Detektive vorgenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Mitarbeiter eine Straftat begangen haben. Die Auswertung erfolgt gemeinsam mit dem Arbeitgeber, wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (es steht kein gelinderes Mittel zu Verfügung, das Erfolg verspricht) und Erforderlichkeit (nur zur Klärung der konkreten Straftat) berücksichtigt werden müssen.