Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall – wenn Misstrauen berechtigt ist

Ein häufiger, aber heikler Fall in der Praxis:
Ein Mitarbeiter meldet sich krank – doch Hinweise deuten darauf hin, dass die Erkrankung nur vorgeschoben ist.
Für Unternehmen kann das nicht nur finanziell, sondern auch moralisch belastend sein.

Rechtlich klar geregelt:

Nach § 26 BDSG und der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine Mitarbeiterüberwachung nur zulässig, wenn:

  • ein konkreter Verdacht einer Straftat (z. B. Lohnfortzahlungsbetrug) besteht
  • und die Maßnahme das mildeste Mittel darstellt.

Das bedeutet: keine „Rundumüberwachung“, keine Pauschalverdächtigungen.
Nur gezielte, verhältnismäßige Ermittlungen – juristisch sauber dokumentiert. ⚖️

Wie wir als seriöse Detektei vorgehen:

  1. Prüfung des berechtigten Interesses – wir klären, ob die Voraussetzungen rechtlich erfüllt sind.
  2. Vertragsgrundlage & DSGVO-Konformität – jedes Vorgehen wird sauber dokumentiert.
  3. Beobachtung mit Augenmaß – nur dort, wo tatsächliche Arbeitsunfähigkeit überprüft werden kann.
  4. Gerichtsverwertbarer Bericht – detailliert, objektiv und neutral.

So bleibt die Ermittlungsmaßnahme rechtssicher, verhältnismäßig und gerichtsfest – im Sinne des Unternehmens, aber auch im Respekt gegenüber der betroffenen Person.

Fazit:

Nicht jeder Verdacht rechtfertigt eine Observation.
Aber jeder berechtigte Verdacht verdient eine saubere, professionelle Prüfung.

#Lohnfortzahlungsbetrug #Arbeitsrecht #Datenschutz