Ein häufiger, aber heikler Fall in der Praxis:
Ein Mitarbeiter meldet sich krank – doch Hinweise deuten darauf hin, dass die Erkrankung nur vorgeschoben ist.
Für Unternehmen kann das nicht nur finanziell, sondern auch moralisch belastend sein.
Rechtlich klar geregelt:
Nach § 26 BDSG und der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine Mitarbeiterüberwachung nur zulässig, wenn:
- ein konkreter Verdacht einer Straftat (z. B. Lohnfortzahlungsbetrug) besteht
- und die Maßnahme das mildeste Mittel darstellt.
Das bedeutet: keine „Rundumüberwachung“, keine Pauschalverdächtigungen.
Nur gezielte, verhältnismäßige Ermittlungen – juristisch sauber dokumentiert. ⚖️
Wie wir als seriöse Detektei vorgehen:
- Prüfung des berechtigten Interesses – wir klären, ob die Voraussetzungen rechtlich erfüllt sind.
- Vertragsgrundlage & DSGVO-Konformität – jedes Vorgehen wird sauber dokumentiert.
- Beobachtung mit Augenmaß – nur dort, wo tatsächliche Arbeitsunfähigkeit überprüft werden kann.
- Gerichtsverwertbarer Bericht – detailliert, objektiv und neutral.
So bleibt die Ermittlungsmaßnahme rechtssicher, verhältnismäßig und gerichtsfest – im Sinne des Unternehmens, aber auch im Respekt gegenüber der betroffenen Person.
Fazit:
Nicht jeder Verdacht rechtfertigt eine Observation.
Aber jeder berechtigte Verdacht verdient eine saubere, professionelle Prüfung.
